05/2023 Neue Produktsicherheitsverordnung löst Produktsicherheitsrichtlinie ab
Die Verordnung (EU) 2023/988 über allgemeine Produktsicherheit wurde am 23.05.2023 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Mit dem Geltungsbeginn der Verordnung am 13.12.2024 wird die bisher geltende Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG vollständig aufgehoben und damit das auf nationaler Ebene entsprechende Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) größtenteils abgelöst. Im Gegensatz zur bisherigen Richtlinie gilt die Verordnung in allen EU-Ländern unmittelbar und bringt einige Neuerungen mit sich. Dazu zählt beispielsweise die Pflicht der Hersteller für Produkte eine Risikoanalyse durchzuführen, die klare Definition der Abhilfemaßnahmen im Falle eines Rückrufs oder die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Anbieter von Online-Marktplätzen. Vor dem Geltungsbeginn konform in Verkehr gebrachte Produkte dürfen unbegrenzt abverkauft werden. Weitere Informationen finden sie unter
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04/2023 Neue Gefahrenklassen unter CLP
Am 31.03.2023 wurde die delegierte Verordnung (EU) 2023/707 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Damit werden vier neue Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung aufgenommen. Die neuen Gefahrenklassen umfassen:
- Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit
- Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt
- Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften
- Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften
Die Verordnung beschreibt Grundlagen und Kriterien zur Einstufung sowie Vorgaben zur Kennzeichnung.
Die Umsetzung der neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorgaben hat für Stoffe zum 01.05.2025 und für Gemische zum 01.05.2026 zu erfolgen. Bei Stoffen und Gemischen, die bereits vor dem jeweiligen Datum in Verkehr gebracht wurden, wird eine Übergangfrist gewährt. Für Stoffe beträgt diese ein Jahr und sechs Monate zum 01.11.2026, für Gemische beträgt diese zwei Jahre zum 01.05.2028.
01/2023 Erweiterung der Kandidatenliste der ECHA
Am 17. Januar wurden der Kandidatenliste der ECHA neun weitere Chemikalien hinzugefügt. Dazu zählt auch Melamin (CAS-Nr. 108-78-1), dessen Besorgnisstufe „mit wahrscheinlich schwerwiegenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt“ bewertet wurde. Der Stoff findet vor allem in Polymeren und Harzen, Beschichtungsprodukten, Klebstoffen und Dichtungsmitteln, Lederbehandlungsprodukten, sowie Laborchemikalien Anwendung. Weitere Informationen sind unter
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12/2022 Änderung der Kosmetikverordnung
Die Verordnung (EU) 2022/2195 vom 10.11.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 1223/2009 über kosmetische Mittel bringt neue Verwendungsbeschränkungen für Butylhydroxytoluol (CAS-Nr. 128-37-0), Acid Yellow 3 (CAS-Nr. 8004-92-0), Homosalate (CAS-Nr. 118-56-9), Bis-(Diethylaminohydroxybenzoyl Benzoyl) Piperazine (CAS-Nr. 919803-06-8) und Resorcin (CAS-Nr. 108-46-3). Die Beschränkungen für Butylhydroxytoluol und Acid Yellow 3 gelten ab dem 01.07.2023, für Homosalate ab dem 01.01.2025 und für Bis-(Diethylaminohydroxybenzoyl Benzoyl) Piperazine ab sofort. Weitere Informationen finden Sie unter
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12/2022 Omnibus V Verordnung
Die Omnibus V Verordnung (Verordnung (EG) 2022/1531) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel wurde im September veröffentlicht. Damit wird unter anderem die Verwendung der Stoffe Methysalicylat (CAS-Nr. 119-36-8) und Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat (CAS-Nr. 70161-44-3) eingeschränkt. Weitere Stoffbeschränkungen und -verbote sind im
hier verlinkten Dokument zu finden.
10/2022 Änderung von Beschränkungen und Verboten der Kosmetikverordnung
Durch Änderungen der Anhänge II, III und V der Kosmetik-VO gibt es neue Beschränkungen und Verbote von Stoffen in kosmetischen Mitteln. Das Verbot von Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat (CAS-Nr.: 70161-44-3) wird zum 06.10.2022 aufgehoben. Bei Einhaltung der Vorgaben aus Anhang V ist dann eine Verwendung als Konservierungsstoff möglich. Für Methyl 2-hydroxybenzoat (CAS-Nr.: 119-36-8) gelten ab dem 17.12.2022 Verwendungsbeschränkungen. Weitere Stoffverbote gelten ab dem 17.12.2022.
07/2022 Änderung zu Konservierungsstoffen in der Kosmetikverordnung
Übersteigen die in Anhang V der Kosmetikverordnung aufgeführten Konservierungsstoffe in Endprodukten einen festgelegten Grenzwert zur Abspaltung von Formaldehyd, dann ist das Produkt mit dem Hinweis "spaltet Formaldehyd ab" zu kennzeichnen. Durch die Änderungsverordnung (EU) 2022/1181 von 08.07.2022 ändert sich der Grenzwert der Formaldehydkonzentration im Endprodukt, ab dem der Hinweis nötig wird, von 0,05% auf 0,001%. Fertigerzeugnisse, die der am 30.07.2022 geltenden Fassung der Kosmetik-Verordnung entsprechen, dürfen auf dem Unionsmarkt noch bis zum 31.07.2024 in Verkehr gebracht und bis zum 31.07.2026 bereitgestellt werden.
07/2022 Änderung der Grenzwerte von UV Filtern in der Kosmetikverordnung
Aufgrund von Eigenschaften, die sich schädigend auf das Hormonsystem auswirken können, werden durch die Änderungsverordnung (EU) 2022/1176 die Grenzwerte von zwei UV Filtern in kosmetischen Mitteln angepasst. Dies betrifft Benzophenon-3 (CAS-Nr. 131-57-7) und Octocrilen (CAS-Nr. 6197-30-4). Der Grenzwert für Benzophenon-3 liegt für Gesichts-, Hand- und Lippenmittel bei 6%, bei Körpermitteln einschließlich Aerosol- und Pumpsprays bei 2,2% und bei sonstigen Mitteln bei 0,5%. Der Grenzwert von Octocrilen liegt bei Aerosolsprayprodukten bei 9% und bei sonstigen Mitteln bei 10%.
07/2022 Wechsel in der Geschäftsführung
Herr Dipl.-Ing. (FH) Stefan Oehrlein übernimmt die alleinige Geschäftsführung.